

Einige Teile Deutschlands sind auf die neue EED-Richtlinie gut vorbereitet. Eine landesweite Verpflichtung zur Wärmeplanung ist in Arbeit. Nationale Unterstützungsstrukturen werden aufgebaut.
Eine Handvoll deutscher Bundesländer hat die Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung eingeführt. Eine bundesweite Verpflichtung ist neben neuen Anforderungen an Gebäude und Wärmequellen in Arbeit. Während der Zugang zu einem umfassenden Unterstützungsrahmen in einigen Teilen Deutschlands immer noch begrenzt ist, gibt es in einigen Bundesländern bereits eine gut etablierte Unterstützung für die Erstellung kommunaler Wärmepläne. Darüber hinaus wird derzeit ein nationaler Rahmen erarbeitet. Das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) und ähnliche zentrale Anlaufstellen auf Länderebene sowie die laufenden Arbeiten für offene, interoperable Datenbanken zeigen einen vielversprechenden Weg in die Zukunft. Dennoch sind umfangreiche und nachhaltige Investitionen in die Personalressourcen nötig. Zudem müssen Maßnahmen für die Kälteplanung getroffen werden. Dies wird derzeit vernachlässigt.

Die kommunale Wärmeplanung ist in etwa einem Drittel der Bundesländer Pflicht. Eine neue Gesetzgebung, wodurch sie für alle Kommunen verpflichtend wird, ist in Arbeit.
Überblick über die gesetzlichen Rahmenbedingungen pro Governance-Ebene
| National | Das Bundes-Klimaschutzgesetz ist das erste Bundes-Klimagesetz in Deutschland. Es wurde 2019 verabschiedet und 2021 geändert. Darin wird ein rechtsverbindliches Ziel für die Klimaneutralität bis 2045 mit Emissionsminderungszielen bis 2030 von 65 % und 80 % bis 2040 im Vergleich zu 1990 festgelegt. Es schließt sektorspezifische Emissionsziele mit ein. Ein neues Gesetz zur verpflichtenden Wärmeplanung sowie zu verpflichtenden Fernwärmeausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen für Fernwärmebetreiber wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vorgeschlagen. Der Gesetzentwurf orientiert sich eng am Gebäudeenergiegesetz (GEG), das im September 2023 verabschiedet wird. Der Gesetzentwurf, der von den Ländern umgesetzt werden muss, würde diese dazu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Kommunen eine Wärmeplanung für ihr Gebiet durchführen. Die Länder können entscheiden, ob und falls ja, an welche Institution diese Verpflichtung durch Landesverordnung übertragen wird. Zukünftige Verordnungen in Bezug auf die Kälteplanung wurden bei der Erstellung des Entwurfs diskutiert, aber in der von der Bundesregierung am 16. August 2023 beschlossenen Fassung nicht aufgenommen. Über diesen Entwurf wird das Parlament im Herbst 2023 abstimmen. Er würde bei der Verabschiedung am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Der Gesetzentwurf verpflichtet alle Kommunen mit über 100.000 Einwohnern, bis zum 30. Juni 2026 Wärmepläne zu erstellen. Für Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt diese Frist bis zum 30. Juni 2028. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen finden Sie hier. |
| Regional | In Deutschland haben die Bundesländer fast die volle Befugnis für den Erlass von Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt, Klima und Energie. Etwa zwei Drittel der Bundesländer haben Landesklimaschutzgesetze erlassen. Die ostdeutschen Bundesländer sind dabei deutlich unterrepräsentiert. Diese Rechtsdokumente umreißen Maßnahmen in jedem Bundesland, um die Klimaziele zu erreichen. Zudem beinhalten sie in unterschiedlichem Maße Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten auf lokaler Ebene in Bezug auf Energie und Raumplanung. |
| Lokal | In einigen Bundesländern, darunter Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein, Hamburg sowie Niedersachsen ist die kommunale Wärmeplanung ab Januar 2024 und in Hessen ab November 2023 per Landesrecht vorgeschrieben. Eine Rechtsgrundlage ist derzeit in Nordrhein-Westfalen in Vorbereitung. Berlin und Thüringen haben inzwischen verbindliche Dekarbonisierungspläne für öffentliche Fernwärmeversorgungsbetriebe eingeführt. Kommunale Energieplanung ist in Bayern freiwillig, wird aber empfohlen. Sie wird zudem durch Bereitstellung von Leitlinien und gezielte finanzielle Unterstützung gefördert. |
Inhalte kommunaler Wärme- und Kältepläne nach dem Gesetz
Ein Beispiel für ein bestehendes Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung ist das Landesrecht BW § 27 KlimaG BW von Baden-Württemberg, das den Entwurf ähnlicher Gesetze in anderen Bundesländern und auf Bundesebene beeinflusst hat. Weitere Informationen zu diesem Gesetz finden Sie in deutscher Sprache auf der Website der Landesenergieagentur und in englischer Sprache im Informationsblatt von Energy Cities 2022. Es verpflichtet die Kommunen, bei der Ausarbeitung eines kommunalen Wärmeplans folgende Elemente zu berücksichtigen:

Die Unterstützung für Wärme- und Kältepläne ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, wobei Leitlinien und Unterstützung auf Bundes- und Landesebene noch erarbeitet werden
Ähnlich wie das rechtliche Umfeld ist auch der Umfang des Unterstützungsahmens für die kommunale Wärmeplanung in Deutschland sehr unterschiedlich. Einige Bundesländer haben sogar auf regionaler Ebene umfassende Unterstützungsrahmen für die kommunale Wärmeplanung entwickelt, wie z. B. Baden-Württemberg, wo etwa die Hälfte aller bundesweit bestehenden kommunalen Wärmepläne ausgearbeitet wurden. In anderen Bundesländern sind die Rahmenbedingungen deutlich weniger weit ausgearbeitet, vor allem in den Bundesländern (häufig im Osten), in denen es keine Verpflichtungen oder Unterstützung gibt. Die spezielle staatliche Unterstützung, die laufenden Bemühungen um den Aufbau einer Orientierungshilfe auf Bundes- und Landesebene, insbesondere durch das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW) und die Energieagenturen der Länder, sowie die Einrichtung von frei zugänglichen Datenbanken sind vielversprechende Anzeichen für einen umfassenden Unterstützungsrahmen, der gerade entsteht. Das dringendste Hindernis für die lokalen Behörden bei der Planung von Wärme- und Kälteplanung dürfte der Personalmangel sein, für den nachhaltige und langfristige öffentliche Investitionen zum Aufbau von Kapazitäten erforderlich sind.
Bereitgestellte Unterstützung
| Technisch und organisatorisch | 4/5 | Der Umfang, in dem die lokalen Behörden bei der Erstellung von Wärmeplänen technische Anleitung und Unterstützung erhalten, ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich. In einigen Ländern wurden umfangreiche technische und organisatorische Unterstützungsrahmen für die Erstellung von Wärmeplänen entwickelt. Beispiele hierfür sind die Energieagenturen von Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen. Sie haben erste Ratschläge, schrittweise Anleitungen, eine technische Toolbox und einen Technologiekatalog entwickelt (Baden-Württemberg). Auf föderaler Ebene wird derzeit ein technischer Unterstützungsrahmen entwickelt. Es ist zudem vorgesehen, dass das neue Wärmeplanungsgesetz von föderalen Leitlinien für lokale Wärmepläne begleitet wird. Außerdem ist das Kompetenzzentrum Kommunale Wärmewende (KWW), das 2022 als Projekt der Deutschen Energie-Agentur (DENA) im Auftrag Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gegründet wurde, als bundesweites Instrument für die kommunale Wärmeplanung in Deutschland tätig, indem es den Wissensaustausch zwischen verschiedenen Akteuren, Behörden und Institutionen fördert. |
| Finanziell | 3/5 | Im Falle einer freiwilligen Wärmeplanung können die Kommunen eine Finanzierung beantragen. Das Bundesland stellt Kommunen finanzielle Unterstützung bereit, um freiwillig Dokumente zur Wärmeplanung im Rahmen der Kommunalrichtlinie durch die Nationale Klimaschutzinitiative (NKI) des BMWK zu erstellen. Finanzschwache Kommunen und Kommunen in Braunkohlerevieren können – wenn sie in diesem Jahr einen Antrag stellen – ihre Gesamtausgaben für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen zu 100 % erstattet bekommen. Alle anderen Kommunen können 90 % der förderfähigen Kosten finanziert bekommen. Bei der Antragstellung im nächsten Jahr sinken die Förderquoten für finanzschwache Kommunen und Kommunen in Braunkohlerevieren auf 80 % und für alle anderen Kommunen auf 60 %. In einigen Bundesländern wurden finanzielle Förderprogramme zur Unterstützung der Entwicklung von kommunalen Wärmeplänen eingerichtet. In Baden-Württemberg deckt der Zuschuss 60 % der förderfähigen Ausgaben und bis zu 80 % der Kosten bei einem Förderprogramm für kleinere Kommunen. Diese Unterstützung gilt jedoch nur für Kommunen ohne Verpflichtungen zur Wärmeplanung. Im Falle einer obligatorischen Wärmeplanung erhält die zur Wärmeplanung verpflichtete Stelle sogenannte Konnexitätszahlungen. Nach dem Konnexitätsprinzip ist die staatliche Ebene, die eine Aufgabe delegiert, für deren Finanzierung verantwortlich, also entweder auf Bundes- oder Länderebene. Die Finanzierungsfrage muss als Teil des Gesetzgebungsverfahrens noch geklärt werden. Kommunen und andere Akteure können zusätzlich, aber nicht explizit im Zusammenhang mit der Wärmeplanung, Fördermittel für Fernwärmetransformationspläne bzw. Machbarkeitsstudien zum Ausbau und zur Umstellung bestehender Fernwärmesysteme auf erneuerbare Energien und überschüssige Wärme sowie zum Bau neuer Fernwärmesysteme beantragen. Kommunen und kommunale Unternehmen können zusätzlich, aber nicht explizit im Zusammenhang mit der Wärmeplanung, Fördermittel für Quartierskonzepte und Personal zur Koordinierung dieser Konzepte beantragen. Es wird wichtig sein, die Finanzierungsquellen nach einer landesweiten Verpflichtung aufrechtzuerhalten und zu stärken, insbesondere für lokale Behörden mit begrenzten Budgets, begrenztem Know-how und mangelnder politischer Unterstützung |
| Mitarbeiter und Qualifikationen | 3/5 | Die deutschen Kommunalverwaltungen sind derzeit durch ihre Personalressourcen bei der Durchführung von lokalen Wärme- und Kälteplänen eingeschränkt. In einer Studie von Energy Cities aus dem Jahr 2022 wurde festgestellt, dass in deutschen Kommunalverwaltungen ein erheblicher Personalmangel bei den Stellen besteht, die für die Erstellung von Wärme- und Kälteplänen erforderlich wären. Einige regionale Energieagenturen stellen Experten für die Erstellung von Plänen zur Verfügung, allerdings häufig in einer im Verhältnis zur Nachfrage unzureichenden Anzahl. Wärmepläne werden heute meist von externen Auftragnehmern erstellt. Sie sind unter Umständen nicht ausreichend und zu teuer, um die Nachfrage nach einer landesweiten Verpflichtung zu decken. Gezielte und nachhaltige öffentliche Investitionen würden somit die Chancen für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Umsetzung von Wärme- und Kälteplänen in Deutschland erhöhen. Die Stärkung der interkommunalen und Mehrebenen-Koordination, der Ausbildung und des Wissensaustauschs könnte als Hebel für den Aufbau von Kapazitäten für eine integrierte und strategische lokale Energieplanung dienen. |
| Zugang zu den Daten | 3/5 | Der Zugang zu hinreichend genauen und umfassenden räumlichen Daten für die Entwicklung von Wärme- und Kälteplänen ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, die in unterschiedlichem Maße Rechtsvorschriften über die Bereitstellung von Daten durch Dritte erlassen haben. In Deutschland gibt es vielversprechende Beispiele für Open-Access-Datenbanken. Diese können als Entwurf für den Aufbau harmonisierter und interoperabler Datenbanken für energie- und gebäudebezogene Geodaten in anderen Bundesländern und darüber hinaus dienen. Solche Datenbanken wurden bisher in Baden-Württemberg, Bayern, in der Freien und Hansestadt Hamburg, Nordrhein-Westfalen, im Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen entwickelt und werden derzeit in Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt zur Unterstützung der Wärmeplanung aufgebaut. Eine bundesweite Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten durch Dritte an die Kommunen zur Erstellung eines Nahwärmeplans wurde im Bundesgesetz über die kommunale Wärmeplanung vorgeschlagen, wodurch die Schwierigkeiten beim Zugang zu solchen Daten für Kommunen in einigen Bundesländern überwunden werden könnten. Obwohl die digitale Bereitschaft in etwa dem EU-Durchschnitt entspricht, schneidet Deutschland bei der Nutzung offener Daten gut ab. Die entstehenden Beispiele für frei zugängliche Datenplattformen für räumliche Daten, die auf lokale Energieplanungszwecke zugeschnitten sind, stellen ein europäisches Beispiel für bewährte Verfahren, die in Arbeit sind, dar. |